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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 02/07
Aktuelles aus dem Steuerrecht (Februar 2007)
Verbindliche Auskunft
Vor allem im deutschen Steuerrecht ist niemand vor unliebsamen Überraschungen gefeit. Die für alle Steuergesetze maßgebliche Abgabenordnung sieht deshalb vor, dass die Finanzbehörden auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen (§ 89 Abs. 2 AO). Offenkundig ist sich nun auch die deutsche Finanzverwaltung der zunehmenden Komplexität des Steuerrechts bewusst geworden und rechnet mit steigenden Anfragen. Für deren Beantwortung werden jetzt erstmalig Gebühren fällig – nach der spitzfindigen Gesetzesbegründung aber nicht etwa für die Erteilung der verbindlichen Auskunft, sondern für die Bearbeitung des vom Steuerpflichtigen eingereichten Antrags.
Die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung fälligen Gebühren richten nach dem Gegenstandswert, der in analoger Anwendung des § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet wird und mindestens 5.000 Euro betragen soll. Danach ergibt sich eine Mindestgebühr von 121 Euro. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten soll nach dem schon vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007 ergangenen Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Dezember 2006 (- IV A 4 - S 0224 - 12/06 –) dagegen die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt maßgeblich sein.
Sollte sich der Gegenstandswert auch durch Schätzung nicht ermitteln lassen, berechnet der Fiskus eine Zeitgebühr von 50 Euro pro angefangener halber Bearbeitungsstunde, mindestens jedoch 100 Euro. Fällig wird die Gebühr für alle Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19. Dezember 2006 beim zuständigen Finanzamt eingehen. Damit das Finanzamt später an seine Auskunft gebunden ist, müssen alle entscheidungsrelevanten Informationen im schriftlichen Antrag enthalten sein. Zu diesen zählen nach der geltenden Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2003 (‑ IV A 4 – S 0430 - 7/03 –)
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, gegebenenfalls Steuernummer),
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),
- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,
- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen (globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen der Finanzverwaltung reichen nicht aus),
- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen
Zu den obligatorischen Rechnungsbestandteilen zählte nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) schon immer der genaue Zeitpunkt einer Lieferung oder sonstigen Leistung. Lediglich aus Vereinfachungsgründen ließ die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) bislang die bloße Angabe des Kalendermonats zu. Darüber hinaus wurde von den Finanzbehörden in Rechnungen ein Verweis auf den Lieferschein akzeptiert, wenn dieser zusätzlich zum Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Lieferdatums enthielt. Sofern das Lieferdatum dem Lieferscheindatum entsprach, reichte ein entsprechender Hinweis aus.
Nunmehr ist für das Recht auf Vorsteuerabzug stets die Angabe des genauen Zeitpunkts der Leistungserbringung erforderlich. Selbst dann, wenn der Tag der Leistungserbringung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Obwohl nach Prüfungsfeststellungen der Finanzbehörden vielen Betriebe die Übernahme des genauen Zeitpunkts der Leistungserbringung (zum Beispiel aus den Materialwirtschaftssystemen) immer noch Probleme bereitet, sollten umsatzsteuerpflichtige Unternehmen die neue Anforderung kurzfristig umsetzen. Im Hinblick auf die drastische Umsatzsteuererhöhung zu Beginn des Jahres steht zu vermuten, dass die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer einen künftigen Schwerpunkt bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Betriebsprüfung ausmachen wird.
Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung
Stellt der Außenprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, hat die Gewinnerhöhung bei der Kapitalgesellschaft eine geänderte Körperschaftsteuerfestsetzung zur Folge. Sofern eine korrespondierende Korrektur bereits ergangener Einkommensteuerbescheide beim Anteilseigner wegen Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig war, drohte in der Vergangenheit eine Doppelbesteuerung. Noch Ende 2005 sah die Finanzverwaltung keinen Grund, Steuerfestsetzungen des Anteilseigners hinsichtlich der Leistungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner vorläufig erfolgen zu lassen, um eine problemlose Änderung der Steuerfestsetzung zu ermöglichen.
Jetzt sorgt eine eigens eingeführt Vorschrift (§ 32a Körperschaftsteuergesetz ‑ KStG ‑) dafür, dass bei Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids der Kapitalgesellschaft auch der Steuerbescheid gegenüber dem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden kann. Die korrespondierende Besteuerung gewährleistet, dass verdeckte Gewinnausschüttungen beim Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden.
Bekämpfung von Steuersparmodellen
Wie im Vorfeld angekündigt, wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen rückwirkend zum 1. Januar 2006 auf Kapitaleinkünfte ausgeweitet. Ein neuer Paragraph im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 2b EStG) soll Steuerstundungsgestaltungen abwehren, die auf die geplante Einführung einer Abgeltungssteuer abzielen.
Verwendung von Schecks beim Finanzamt
Wichtig zur Vermeidung von Säumniszuschlägen: Bei Übergabe oder Übersendung von Schecks als Zahlungsmittel gilt nicht mehr der Tag der Übergabe oder des Scheckeingangs als Zahlungseingang beim Finanzamt. Bei allen Scheckeingängen nach dem 31. Dezember 2006 wird der Zahlungseingang um drei Tage hinausgeschoben (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung ‑ AO ‑).
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"
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