Startseite        Häufig gestellte Fragen (FAQ)        Impressum        Downloads        Sitemap
Willkommen bei Creditreform Bochum Glatzel & Böhme KG


  Wir über uns Leistungsspektrum News & Termine Info-Center Mitgliedschaft
 
Info-Center
Fachartikel & Checklisten
Unternehmensführung
Unternehmensfinanzierung
Kreditmanagement
International Business
Wirtschaftsinformationen
Marketing
Recht und Steuern
Forderungsmanagement
Systeme & Beratung
Online-Rechner
Lexikon Forderungsmanagement
Häufig gestellte Fragen
Aktuelle Wirtschaftsforschung
Creditreform Akademie
Kontakt-Center

Ansprechpartner in Bochum
Informationsmaterial anfordern
Beratungstermin vereinbaren
Anfahrt & Routenplanung

Direktruf: 0 2 34 / 93 33 -0
Newsletter abonnieren
 

Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles aus dem Arbeitsrecht 11/11

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (November 2011)

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 07.11.2011


Öffentliche Kritik des Betriebsrats an Unternehmensführung zulässig

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht fristlos kündigen darf, wenn der Betriebsrat die Unternehmensführung öffentlich kritisiert. Allerdings gilt dies nur, wenn die Kritik auf wahren Tatsachen basiert.

Im verhandelten Fall ging es um eine Aussage der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Jahr 2008 in einem Fernsehinterview. Sie äußerte in dem Interview, dass Arbeitspausen bei ihrem Unternehmen nicht eingehalten worden, aber trotzdem abgezogen würden. Als das Interview im Jahr 2010 ausgestrahlt wurde, kündigte das Unternehmen der Betriebsratsvorsitzenden fristlos. Nachdem das Arbeitsgericht Mainz der Arbeitnehmerin Recht gegeben hatte, verlor das Unternehmen auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung, dass ein Betriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst darüber entscheiden kann, wann und in welchem Umfang eine öffentliche Stellungnahme angebracht ist. Insoweit kann er sich auch auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Hierbei muss der Betriebsrat natürlich berücksichtigen, dass durch diese öffentliche Meinungsäußerung keine Gefahren für Betriebsabläufe oder der Außenwirkung des Unternehmens drohen. Doch selbst dann müssen die Reaktionen oder Sanktionen des Arbeitgebers dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. In der strittigen Passage handelt es sich um eine wahre Tatsache, die Kritik zu nicht gemachten und nicht bezahlten Pausen stützen sich auf einen wahren Tatbestand, die auch durch das Unternehmen nicht bestritten worden sind. Das Gericht sah in den Äußerungen kein Verhalten, das eine Kündigung rechtfertige. Das Ultimaratio-Prinzip, dem für die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zentrale Bedeutung zukommt, gebietet die Prüfung, ob dem Arbeitgeber in der konkreten Situation ein milderes Mittel wie etwa eine Abmahnung oder die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar gewesen ist. Nach Auffassung des Gerichts war hier durchaus eine Abmahnung oder jedenfalls eine Weiterbeschäftigung für die Dauer der ordentlichen Kündigung tragbar.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 8. Juli 2011; Az: 6 Sa 713/10)

Zeitarbeit: Equal Pay verpflichtend

Ein Zeitarbeitsunternehmen wurde durch das Landdesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dazu verurteilt an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl im CGZP-Tarifvertrag (Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) eine geringere Vergütung vorgesehen war.

Im verhandelten Streitfall war vereinbart, dass ein mit der CGZP geschlossener Tarifvertrag angewendet werden soll. Dieser sieht eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vor. Ferner enthält der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen (Equal Pay), sofern ein anwendbarer Tarifvertrag keine andere Regelung enthält. Das Landesarbeitsgericht hat nun den hier maßgeblichen Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht tariffähig gewesen sei. Das Gericht verwies dabei auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (BAG, Aktenzeichen 1 ABR 19/10), in dem die CGZP für nicht tariffähig erklärt worden ist.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2011; Az: 7 Sa 1318/11)
 

Urlaubsansprüche sind nicht vererbbar

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil entschieden, das Urlaubsansprüche nicht an die Erben übergehen – sie sind also nicht vererbbar und verfallen mit dem Tod des Arbeitnehmers. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Arbeitnehmer als Kraftfahrer tätig und konnte wegen einer fortwährenden Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub für die Jahre 2008 und 2009 nicht nehmen. Das Arbeitsverhältnis endete im April 2009 mit dem Tod des Arbeitnehmers. Daraufhin verlangte die Ehefrau die Abgeltung des für die beiden Jahre nicht gewährten Urlaubs. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, wurde der Ehefrau vor dem Landesarbeitsgericht eine Abgeltung der Urlaubsansprüche in Höhe von mehr als 3.200 Euro zugesprochen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zugunsten der Erben nun jedoch endgültig verneint. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlischt und somit kein Abgeltungsanspruch für die Erben vorliegt.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 20. September 2011; Az: 9 AZR 416/10)
 

Arbeitszeugnis ist stets zu erstellen

Aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens eingestellt wurde. Das Arbeitsgericht kann sogar ein Zwangsgeld festsetzen, um den Anspruch durchzusetzen.

Im verhandelten Streitfall verlangte ein Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dieser verweigerte jedoch die Ausstellung des Zeugnisses und argumentierte, dass er den Geschäftsbetrieb bereits zum Ende des Jahres 2008 eingestellt habe und nun nicht mehr über das Geschäftspapier verfüge, um darauf das Arbeitszeugnis auszustellen. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld fest und sogar Zwangshaft, wenn das Zeugnis nicht erstellt werde.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr die Anordnung des Zwangsgeldes und führte an, dass das Fehlen des Geschäftspapiers kein Hinderungsgrund sei das Arbeitszeugnis zu erstellen.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 3. August 2011; Az: 9 Ta 128/11)
 



   Seite: drucken  |  weiterempfehlen  |  verlinken Bookmark and Share
 
Verwandte Themen

 Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 09/11
 Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 06/11
 Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 03/10
Creditreform News

15.05.2012 - SchuldnerKlima-Index Deutschland mit 102,3 Punkten im Frühjahr 2012 auf stabil-positivem Niveau mehr

15.05.2012 - Aktuelle Analyse zur Wirtschaftslage im österreichischen Mittelstand mehr

24.04.2012 - CEG Creditreform Consumer GmbH firmiert um in Creditreform Boniversum GmbH und positioniert sich neu mehr

16.04.2012 - Aktuelle Analyse: Wirtschaftslage und Finanzierung im Mittelstand, Frühjahr 2012 mehr

23.03.2012 - Creditreform Beiträge zur Wirtschaftsforschung Nr. 15 mehr

Alle bundesweiten Meldungen
 
  Veranstaltungshinweise
 
 23.05., Düsseldorf - Effizientes Debitorenmanagement mehr
 
 23.05., Hamburg - Sichere Geschäfte im Ausland - von der Vertragsgestaltung bis zum Zahlungseingang  mehr
 
 24.05., Düsseldorf - Professionelles Liquiditätsmanagement - Liquidität als wichtigste Steuerungsgröße mehr
 
 19.06., München - Risiko Kundeninsolvenz: Ihre Möglichkeiten als Gläubiger mehr
 
 19.06., Oberhausen - Creditreform energy & risk mehr
 
 
  Kontakt | | Disclaimer | Datenschutz | Downloads | Sitemap    
       
  © 2011 Creditreform Bochum Glatzel & Böhme KG | Wittener Str. 244 | D-44803 Bochum
Tel.: 0 2 34 / 93 33 -0 | Fax: 0 2 34 / 93 33 -290 | E-Mail: info@bochum.creditreform.de