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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 03/11

Aktuelles aus dem Steuerrecht (März 2011)

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 15.03.2011


Abzugsfähige Umzugskosten

Zum 1. Januar 2011 wurden die steuerlich anzuerkennenden Höchstbeträge und Pauschalen für Umzüge erhöht (BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2010   IV C 5 – S 2353 – 08/10007 –). Damit beträgt der als Werbungskosten abzugsfähige Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 1.279 Euro und für Ledige 640 Euro. Die Pauschbeträge erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2011 um 282 Euro. Angepasst wurde auch der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind; dieser beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 nunmehr 1.612 Euro.
 

Elektronische Lohnsteuerkarte

Wegen des Wegfalls der Papplohnsteuerkarte gelten die von den Gemeinden letzmalig für 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarten einschließlich aller eingetragenen Abzugsmerkmale und Freibeträge bis zur Umstellung auf ihren elektronischen Nachfolger auch im Jahr 2011 weiter. Erst nach Einführung der „Elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM)“ in 2012 müssen die Einträge und Freibeträge erneut beantragt werden. Entsprechende Anträge bearbeiten freilich nicht mehr die Gemeinden, sondern die Finanzämter. Lediglich für melderechtliche Änderungen (beispielsweise Geburt eines Kindes, Adoption, Kirchenaus- oder Kircheneintritt, Heirat oder Tod) bleiben weiterhin die Bürgerämter der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen zuständig. Nimmt ein Arbeitnehmer erstmals in 2011 eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf, erhält er vom Finanzamt auf Antrag statt einer Lohnsteuerkarte eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber bei ledigen Ausbildungsanfängern jedoch auf die Vorlage dieser Bescheinigung verzichten, sofern er beim Lohnsteuerabzug 2011 die Steuerklasse I zugrunde legt.

Um die Aktualität der von den Gemeinden an die Finanzverwaltung gelieferten Daten während der Übergangszeit zu gewährleisten und unzutreffende Steuerabzüge zu vermeiden, hat das Jahressteuergesetz 2010 die Finanzämter zur Information aller Arbeitnehmer über die beim Bonner Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verpflichtet. Rechtzeitig vor dem Starttermin der ELStAM sollen sie ihrem zuständigen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen oder Berichtigungen mitteilen.
 

Umsatzsteuererklärung und Dauerfristverlängerung

Ab 2011 sind die Unternehmen zur elektronischen Abgabe ihrer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Nur in Härtefällen dürfen die zuständigen Finanzämter Ausnahmen genehmigen und Unternehmern erlauben, ihre eigenhändig unterschriebene Umsatzsteuererklärung wie bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier oder per Telefax abzugeben. Derartige Härtefälle liegen nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Dezember 2010 (Aktenzeichen IV D 3 – S 7340/0 :001) vor, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat oder das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat – entweder weil ihm die Zahlung der Steuer gefährdet erschien oder der Unternehmer damit einverstanden ist.

Darüber hinaus müssen ab 2011 auch Anträge auf Dauerfristverlängerung einschließlich der Anmeldung der dazu erforderlichen Sondervorauszahlung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Sofern auch hier keine „unbilligen Härten“ vorliegen, darf das zuständige Finanzamt nur noch nach Eingang des elektronischen Antrags die begehrte einmonatige Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassenden Meldung genehmigen (BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2010, Aktenzeichen IV D 3 – S 7348/0 :001).
 

Elektronische Bilanz verschoben

Nach § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) sind bilanzierende Unternehmen künftig zur elektronischen Übermittlung standardisierter Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verpflichtet. Erste Einzelheiten dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits in seinem Anwendungsschreiben vom 19. Januar 2010 (Aktenzeichen IV C 6 - S 2133-b/0) bekannt gegeben. Danach sind die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in Form eines amtlich vorgeschriebenen XBRL-Datensatzes (Taxonomie) auf elektronischem Weg zu übermitteln. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard zum standardisierten Übertragung und Aufbereitung von Unternehmensdaten. Nach heftiger Kritik zahlreicher Unternehmensverbände am engen Zeitplan wurde der erstmalige Anwendungszeitpunkt jetzt um ein Jahr verschoben (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2010, Aktenzeichen IV C 6 – S 2133-b/10/10001): Um den Unternehmen mehr Zeit zur Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu geben, brauchen die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nunmehr erstmals für nach dem 31. Dezember 2011 beginnende Wirtschaftsjahre elektronisch übermittelt werden. Weitere Informationen zur Taxonomie und technische Leitfäden haben die Finanzbehörden unter http://www.eSteuer.de zusammen gestellt.



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